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Allge­meine Geschäftsbedingungen

(Stand 01.04.2020)

 

1. Grund­sätz­liches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftrag­nehmer oder Auftrag­geber Vertrags­partei werden. Unseren AGB entge­gen­ste­hende, abwei­chende Bedin­gungen des Kunden oder Liefe­ranten wird wider­sprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftrags­an­nahme
Bis zur Auftrags­an­nahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftrag­gebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestä­tigung des Auftrag­nehmers zustande.

2.2 Liefer­ver­zö­gerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, recht­mä­ßigen Streik, unver­schul­detes Unver­mögen auf Seiten des Auftrag­nehmers oder eines seiner Liefe­ranten sowie ungünstige Witte­rungs­ver­hält­nisse verzögert, so verlängert sich die verein­barte Liefer­frist um die Dauer der Verzö­gerung. Dauert die Verzö­gerung unange­messen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatz­leistung vom Vertrag zurück­treten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, nicht zum verein­barten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftrag­geber über, in dem ihm die Anzeige über die Liefer­be­reit­schaft zugegangen ist. Lager­kosten gehen zu Lasten des Auftrag­gebers. Wir behalten uns die Geltend­ma­chung weiterer Verzö­ge­rungs­kosten vor.

2.3 Mangelrüge
Offen­sicht­liche Mängel unserer Leistung müssen von Unter­nehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängel­an­sprüche wegen offen­sicht­licher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weiter­ge­henden Vorschriften bei Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Mangel­ver­jährung
Bei Verträgen mit Unter­nehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewähr­leistung ein Jahr. Bei Repara­tur­ar­beiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewähr­leistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertrags­partners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaf­fenheit des Liefer­ge­gen­standes übernommen hat.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berech­tigten Mängel­rügen haben wir die Wahl, entweder die mangel­haften Liefer­ge­gen­stände nachzu­bessern oder dem Auftrag­geber gegen Rücknahme des beanstan­deten Gegen­standes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflich­tungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftrag­geber nicht das Recht, Herab­setzung der Vergütung oder Rückgän­gig­ma­chung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbes­serung vorliegt. Ist eine Nachbes­serung oder Ersatz­lie­ferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftrag­geber nach seiner Wahl einen entspre­chenden Preis­nachlass oder Rückgän­gig­ma­chung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrau­cher­ge­schäften über den Bezug beweg­licher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten
Die gesetz­liche Regelung im Kaufver­trags­recht gilt unein­ge­schränkt für die Geltend­ma­chung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlie­ferung
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmit­telbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Trans­portwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verur­sacht werden, werden gesondert berechnet. Für Trans­porte über das 2. Stockwerk hinaus sind mecha­nische Trans­port­mittel vom Auftrag­geber bereit­zu­stellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschä­digung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauf­tragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, so werden die entspre­chenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrt­kosten) in Rechnung gestellt.

2.8 Abschlags­zahlung
Ist kein indivi­du­eller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleis­tungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlag­zahlung verlangen.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorge­sehen ist, tritt die Abnah­me­wirkung auch dann ein, wenn der Auftrag­geber einmal vergeblich und in zumut­barer Weise zur Durch­führung der Abnahme aufge­fordert wurde. Die Abnah­me­wirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Auffor­derung ein.

4. Pauscha­lierter Schadensersatz
Kündigt der Auftrag­geber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamt­auf­trags­summe bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadens­ersatz zu verlangen. Bei entspre­chendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftrag­geber bleibt ausdrücklich das Recht vorbe­halten, einen gerin­geren Schaden nachzuweisen.

5. Wartungs‑, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauer­hafte Funktion Wartungs­ar­beiten durch­zu­führen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrol­lieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
  • Abdich­tungs­fugen sind regel­mäßig zu kontrollieren
  • Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppen­stufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witte­rungs­ein­fluss und Nutzung nachzu­be­handeln Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftrags­umfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unter­lassene Wartungs­ar­beiten können die Lebens­dauer und Funkti­ons­tüch­tigkeit der Bauteile beein­träch­tigen, ohne dass hierdurch Mängel­an­sprüche entstehen.

5.2 Durch den fachge­rechten Einbau moderner Fenster und Außen­türen wird die energe­tische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäu­de­hülle dichter. Um die Raumluft­qua­lität zu erhalten und der Schim­mel­pilz­bildung vorzu­beugen, sind zusätz­liche Anfor­de­rungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946–6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwen­diges Lüftungs­konzept, ist eine plane­rische Aufgabe, die nicht Gegen­stand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veran­lassen ist.

5.3 Unwesent­liche, zumutbare Abwei­chungen in den Abmes­sungen und Ausfüh­rungen (Farbe und Struktur), insbe­sondere bei Nachbe­stel­lungen, bleiben vorbe­halten, soweit diese in der Natur der verwen­deten Materialien (Massiv­hölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4 Der Auftrag­geber hat zum Schutz und Erhalt der gelie­ferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klima­tische Raumbe­din­gungen (Luftfeuch­tigkeit, Tempe­ratur) Sorge zu tragen.

6. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrit­tenen oder rechts­kräftig festge­stellten Forde­rungen ist ausgeschlossen.

7. Eigen­tums­vor­behalt

7.1 Gelie­ferte Gegen­stände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

7.2 Der Auftrag­geber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände unver­züglich in Textform anzuzeigen und die Pfand­gläu­biger von dem Eigen­tums­vor­behalt zu unter­richten. Der Auftrag­geber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigen­tums­vor­behalt gelie­ferten Gegen­stände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftrag­geber unter­hal­tenen Geschäfts­be­trieb, so dürfen die Gegen­stände im Rahmen einer ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­führung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forde­rungen des Auftrag­gebers gegen den Abnehmer aus der Veräu­ßerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungs­wertes des gelie­ferten Vorbe­halts­ge­gen­standes an uns abgetreten. Bei Weiter­ver­äu­ßerung der Gegen­stände auf Kredit hat sich der Auftrag­geber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzu­be­halten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigen­tums­vor­behalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftrag­geber hiermit an uns ab.

7.4 Werden Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände als wesent­liche Bestand­teile in das Grund­stück des Auftrag­gebers eingebaut, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt die aus einer Veräu­ßerung des Grund­stückes oder von Grund­stücks­rechten entste­henden Forde­rungen in Höhe des Rechnungs­wertes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände mit allen Neben­rechten an uns ab.

7.5 Werden die Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände vom Auftrag­geber bzw. im Auftrag des Auftrag­gebers als wesent­liche Bestand­teile in das Grund­stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entste­hende Forde­rungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungs­wertes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände mit allen Neben­rechten an uns ab. Bei Verar­beitung, Verbindung und Vermi­schung der Vorbe­halts­ge­gen­stände mit anderen Gegen­ständen durch den Auftrag­geber steht uns das Mitei­gentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbe­halts­ge­gen­stände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Eigentums- und Urheberrecht
An Kosten­an­schlägen, Entwürfen, Zeich­nungen und Berech­nungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheber­recht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, verviel­fältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nicht­er­teilung des Auftrages unver­züglich zurückzugeben.

9. Streit­bei­legung
Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle verpflichtet.

10. Gerichts­stand
Sind beide Vertrags­par­teien Kaufleute, so ist ausschließ­licher Gerichts­stand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

11. Daten­schutz
Die perso­nen­be­zo­genen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung unserer eigenen vorver­trag­lichen und vertrag­lichen Pflichten sowie zur Vertrags­durch­führung in Form von Namen, Adresse und Kommu­ni­ka­ti­ons­daten des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschi­nen­lesbar gespei­chert. Diese Daten­er­hebung und Daten­ver­ar­beitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu, diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbe­sondere werden sie in keiner Weise an unberech­tigte Dritte zu gewerb­lichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verar­beitung nicht mehr erfor­derlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und verar­beitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu verlangen, welche sie betref­fenden Daten bei uns gespei­chert sind. Bei Unrich­tigkeit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berich­tigung, bei unzuläs­siger Daten­spei­cherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein Beschwer­de­recht bei der für den Daten­schutz zustän­digen Aufsichts­be­hörde zu.

Wohnen.
Leben.
Verändern.

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